Rechtsprechung
   BGH, 26.01.1955 - VI ZR 254/53   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1955,6149
BGH, 26.01.1955 - VI ZR 254/53 (https://dejure.org/1955,6149)
BGH, Entscheidung vom 26.01.1955 - VI ZR 254/53 (https://dejure.org/1955,6149)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 1955 - VI ZR 254/53 (https://dejure.org/1955,6149)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1955,6149) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • VersR 1955, 186
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.10.1954 - 2 StR 183/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.01.1955 - VI ZR 254/53
    Vielmehr weist sich der Führer eines Kraftfahrzeugs durch einen Führerschein nur aus, wenn er ihn zur unmittelbaren Einsichtnahme vorlegt (Urteil des BGH vom 5. Oktober 1954 - 2 StR 183/54 - das zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen ist).
  • RG, 07.12.1933 - VI 343/33

    1. Findet § 17 KFG. auf den Sachschadensersatzanspruch aus § 25 des preußischen

    Auszug aus BGH, 26.01.1955 - VI ZR 254/53
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß an die Auswahl und die Pflicht zur Überwachung eines Kraftwagenführers im Interesse der Verkehrssicherheit strenge Anforderungen zu stellen sind (RGZ 142, 356 [362]).
  • BGH, 24.04.1979 - VI ZR 73/78

    Haftung des Verkäufers eines Kfz bei Veräußerung an einen Erwerber ohne

    Nach dieser Vorschrift - die an sich Schutzgesetzcharakter hat (vgl. BGH Urt. v. 26. Januar 1955 - VI ZR 254/53 = VersR 1955, 186 zu § 24 StVG a.F.) - wird u.a. bestraft, wer als Halter eines Fahrzeugs zuläßt, daß jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat; dies gilt nach Abs. 2 Nr. 1 dieser Vorschrift auch dann, wenn er fahrlässig gehandelt hatte.
  • BGH, 16.10.1990 - VI ZR 65/90

    Schadensersatzklage gegen einen von mehreren Schädigern; Aufgliederung des

    so entschieden worden (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 1955 - VI ZR 254/53 - VersR 1955, 186 zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 24 StVG a.F. und vom 24. April 1979 - VI ZR 73/78 - VersR 1979, 766, 767).
  • BGH, 27.01.1959 - VI ZR 30/58

    Rechtsmittel

    Damit dient § 24 StVG dem Schutz eines jeden, der durch ein Kraftfahrzeug gefährdet werden kann und ist daher ein Schutzgesetz (Urteil des BGH vom 26. Januar 1955 - VI ZR 254/53 - VRS 8, 253 Nr. 112).
  • BGH, 19.01.1962 - VI ZR 78/61
    zeitig zu beschleunigen und auf diese Weise den Unfall zu vermeiden Seihst wenn man annehme, das sei möglich gewesen, so habe doch der Beklagte durch seine Fahrweise und sein Verschulden den Unfall so überwiegend verursacht, daß die Betriebsgefahr des Wagens des Klägers und selbst ein etwaiges geringfügiges Mitverschulden des Fahrers dieses Wagens bei der Abwägung außer Betracht bleiben müsse Was die Revision gegen diese Abwägung des Berufungsgerichts vorbringt, kann nicht durchgreifen § 24 StVG, der das Fahren ohne Führerschein und auch den Halter unter Strafe stellt, der sein Kraftfahrzeug einem führerscheinlosen Fahrer überläßt, ist zwar ein Schutzgesetz: im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, denn diese Bestimmung dient dem Schutze eines jeden, der durch das Kraftfahrzeug gefährdet werden kann (Ur teil des BGH vom 2611955 - VI ZR 254/53 - VRS 8, 253 Nr. 112) Ein etwaiger Verstoß gegen dieses Schutzgesetz könnte aber bei der Abwägung nach § 17 StVG nur dann zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden, wenn er zu der Entstehung des Unfalls beigetragen hätte, also mitursächlich für ihn gewesen wäre Das aber ist nicht erwiesen Die Revision will in diesem Zusammenhang die Grundsätze des Anscheinsbeweises angewandt wissen Sie meint: Auf Grund des ersten Anscheins müsse davon ausgegangen werden, daß ein Verstoß gegen § 24 StVG auch ursächlich für den Zusammenstoß gewesen sei Daraus, daß der Wagen des Klägers am hinteren Ende getroffen worden sei, ergebe sich, daß der Fahrer die Sorgfalt habe vermissen lassen, die von einem fahrkundigen Fahrer zu erwarten gewesen v/äre, denn ein solcher Fahrer habe in dieser Lage den Wagen beschleunigt, um einen Zusammenstoß zu verhindern Diese Büge kann keinen Erfolg haben Die Revision verkennt die vom Berufungsgericht festgestellte Verkehrslage Sie übersieht, daß Schauer als Wartepflichtiger die Pflicht hatte, den Wagen des Klägers unbehindert vorbeifahren zu lassen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht